6

§ 6 POG

Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

(1)
1

Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

2

Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

(2)
1

Entstehen den allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet.

2

Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.

3

Die Kosten können nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben werden.

4

Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gelten die §§ 23 bis 25 entsprechend.

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POG

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz

RP Rheinland-Pfalz
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