Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.
2
Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
(2)
1
Entstehen den allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet.
2
Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
3
Die Kosten können nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben werden.
4
Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gelten die §§ 23 bis 25 entsprechend.
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POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz
Rheinland-Pfalz
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