6

§ 6 NatSchAG M-V

Zuständigkeiten der unteren Naturschutzbehörden

1

Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte für den Vollzug der naturschutzrechtlichen Vorschriften zuständig.

2

Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NatSchAG M-V

Naturschutzausführungsgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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