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§ 6 NHG

Studiengänge und ihre Akkreditierung; Regelstudienzeit; Studienberatung

(1)

Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Prüfungsordnungen geregelt und führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung.

(2)
1

Nach Maßgabe der in den Zielvereinbarungen (§ 1 Abs. 3) getroffenen Festlegungen richtet die Hochschule Studiengänge ein, nimmt wesentliche Änderungen von Studiengängen vor oder schließt sie; die Einrichtung, Schließung und wesentliche Änderung weiterbildender Masterstudiengänge, die in der Entwicklungsplanung (§ 1 Abs. 3 Satz 2) enthalten sind, sind dem Fachministerium anzuzeigen.

2

Studiengänge sind nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 1./20. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu akkreditieren und zu reakkreditieren; Gleiches gilt für wesentliche Änderungen am Akkreditierungsgegenstand eines Studiengangs, wenn diese nicht von dessen bestehender Akkreditierung umfasst sind.

3

Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus.

4

Das Fachministerium kann Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zulassen.

5

In einer Zielvereinbarung können Fristen für eine erneute Akkreditierung oder für eine ausnahmsweise nachzuholende Akkreditierung eines Studiengangs bestimmt werden.

6

Das Fachministerium ist zuständig für den Erlass von Verordnungen nach Artikel 4 Abs. 1 bis 5 und Artikel 16 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages sowie für die sonstigen sich aus dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag ergebenden Aufgaben.

7

Satz 5 gilt nicht, wenn die Qualitätssicherungsverfahren der Hochschule akkreditiert sind (Systemakkreditierung).

8

Abweichend von Satz 1 wird ein Studiengang durch Verfügung des Fachministeriums geschlossen, wenn er entgegen der Zielvereinbarung angeboten wird.

(3)
1

Für jeden Studiengang ist eine Regelstudienzeit festzulegen, die maßgebend ist für die Gestaltung der Studiengänge und des Lehrangebots sowie die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten.

2

Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Abschluss

1.

Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre und

2.

Master mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

3

Bei konsekutiven Studiengängen, die zu einem Bachelorgrad und einem darauf aufbauenden Mastergrad führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

4

Andere Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt insbesondere für berufsbegleitende Bachelor- und Masterstudiengänge sowie für Studiengänge, die in besonderen Studienformen wie Kompakt- oder Teilzeitstudiengängen für Studierende angeboten werden.

(4)
1

Die Hochschulen unterstützen die Studierenden beim Erwerb einer internationalen Qualifikation insbesondere durch Integration und Vermittlung von Studienzeiten im Ausland.

2

Im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden als Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe eines von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union allgemein anerkannten Bewertungssystems in inhaltlich vergleichbaren Studiengängen anerkannt.

3

Für Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums sind zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums postgraduale Studiengänge anzubieten; postgraduale Studiengänge an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen können auch der Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses dienen.

4

Postgraduale Studiengänge, die zu einem Mastergrad führen, dauern höchstens zwei Jahre; Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(5)
1

Die Studierenden haben einen Anspruch auf umfassende Beratung über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums.

2

Die Hochschulen nehmen die Studienberatung als eigene Aufgabe wahr.

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