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§ 6 VwKostG M-V

Ermäßigung und Befreiung

Für bestimmte Arten von Amtshandlungen können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden.

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VwKostG M-V

Landesverwaltungskostengesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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