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§ 6 LWG

Eigentum an kommunalen Häfen in Küstengewässern

Kommunale Häfen in Küstengewässern und ihre Hafeneinfahrten, soweit sie nicht Seewasserstraßen sind, gehören ihren Trägern.

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LWG

Landeswassergesetz

SH Schleswig-Holstein
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