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§ 6 LUVPG

Hinzuziehung von Sachverständigen

(1)
1

Die zuständige Behörde kann, soweit sie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbst die erforderliche Sachkenntnis besitzt und diese auch nicht durch die Heranziehung anderer nach Landesrecht zuständiger Behörden erlangen kann, Sachverständige hinzuziehen.

2

Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist auch zulässig, wenn dies der Beschleunigung des Verfahrens dient und der Träger des Vorhabens der Hinzuziehung zugestimmt hat.

(2)
1

Die Kosten trägt der Träger des Vorhabens.

2

Vor Hinzuziehung von Sachverständigen kann von dem Träger des Vorhabens ein Kostenvorschuss bis zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten gefordert werden.

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LUVPG

Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

RP Rheinland-Pfalz
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