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§ 6 LKJHG

Ombudsstellen

(1)
1

Ausgehend vom Bedarf junger Menschen und ihrer Familien sind in Baden-Württemberg unabhängige und fachlich nicht weisungsgebundene Ombudsstellen im Sinne von § 9a SGB VIII in Form einer überregionalen Landesombudsstelle und regionalen Ombudsstellen in den Regierungsbezirken eingerichtet.

2

Die Ombudsstellen werden durch ehrenamtlich Tätige unterstützt.

3

Das Sozialministerium kann nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans die Einrichtung und den Betrieb der Ombudsstellen an einen geeigneten Träger der Kinder- und Jugendhilfe übertragen.

(2)
1

Die Ombudsstellen nach Absatz 1 werden im Sinne des § 9a SGB VIII tätig und verfolgen bei der Beratung in sowie bei der Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 SGB VIII insbesondere das Ziel, gemeinsam mit den jungen Menschen, ihren Familien und Vertrauenspersonen sowie den beteiligten Trägern der freien und öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Lösungen zu finden.

2

Hierbei sollen strukturelle Machtasymmetrien ausgeglichen werden.

3

Dabei ist es Aufgabe der Ombudsstellen, Ratsuchende in Konflikten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen, damit diese befähigt werden, selbstbestimmt bestehende Rechte geltend zu machen.

4

Ombudschaftliche Beratung umfasst auch die mit ihr im Zusammenhang stehende fachpolitische Arbeit für eine bedarfsgerechte und adressatenorientierte Kinder- und Jugendhilfe.

(3)
1

Für die hauptamtlich in den Ombudsstellen Tätigen gelten die §§ 72 und 72a SGB VIII und für die ehrenamtlichen Tätigen § 72 SGB VIII entsprechend.

2

Für junge Menschen und ihre Familien und ihre Vertrauenspersonen besteht ein niedrigschwelliger und barrierefreier Zugang zu den Ombudsstellen.

3

Die in den Ombudsstellen haupt- und ehrenamtlich tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet.

4

Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

(4)
1

Die Träger der freien und öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind verpflichtet, die Ombudsstellen unter Beachtung der für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Sozialdatenschutzes, zu unterstützen und bei bestehenden Fragestellungen und Konflikten zusammenzuarbeiten.

2

Die Landesombudsstelle berichtet regelmäßig dem Landesjugendhilfeausschuss über die generellen Entwicklungen im Landesombudssystem.

(5)

Für haupt- und ehrenamtlich Tätige der Ombudsstellen gilt § 4 KKG entsprechend.

(6)

Die Tätigkeit der Ombudsstellen wird durch einen Fachbeirat unterstützt und durch das Sozialministerium begleitet.

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LKJHG

Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg

BW Baden-Württemberg
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