Ausgehend vom Bedarf junger Menschen und ihrer Familien sind in Baden-Württemberg unabhängige und fachlich nicht weisungsgebundene Ombudsstellen im Sinne von § 9a SGB VIII in Form einer überregionalen Landesombudsstelle und regionalen Ombudsstellen in den Regierungsbezirken eingerichtet.
Die Ombudsstellen werden durch ehrenamtlich Tätige unterstützt.
Das Sozialministerium kann nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans die Einrichtung und den Betrieb der Ombudsstellen an einen geeigneten Träger der Kinder- und Jugendhilfe übertragen.
Die Ombudsstellen nach Absatz 1 werden im Sinne des § 9a SGB VIII tätig und verfolgen bei der Beratung in sowie bei der Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 SGB VIII insbesondere das Ziel, gemeinsam mit den jungen Menschen, ihren Familien und Vertrauenspersonen sowie den beteiligten Trägern der freien und öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Lösungen zu finden.
Hierbei sollen strukturelle Machtasymmetrien ausgeglichen werden.
Dabei ist es Aufgabe der Ombudsstellen, Ratsuchende in Konflikten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen, damit diese befähigt werden, selbstbestimmt bestehende Rechte geltend zu machen.
Ombudschaftliche Beratung umfasst auch die mit ihr im Zusammenhang stehende fachpolitische Arbeit für eine bedarfsgerechte und adressatenorientierte Kinder- und Jugendhilfe.
Für die hauptamtlich in den Ombudsstellen Tätigen gelten die §§ 72 und 72a SGB VIII und für die ehrenamtlichen Tätigen § 72 SGB VIII entsprechend.
Für junge Menschen und ihre Familien und ihre Vertrauenspersonen besteht ein niedrigschwelliger und barrierefreier Zugang zu den Ombudsstellen.
Die in den Ombudsstellen haupt- und ehrenamtlich tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet.
Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
Die Träger der freien und öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind verpflichtet, die Ombudsstellen unter Beachtung der für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Sozialdatenschutzes, zu unterstützen und bei bestehenden Fragestellungen und Konflikten zusammenzuarbeiten.
Die Landesombudsstelle berichtet regelmäßig dem Landesjugendhilfeausschuss über die generellen Entwicklungen im Landesombudssystem.
Für haupt- und ehrenamtlich Tätige der Ombudsstellen gilt § 4 KKG entsprechend.
Die Tätigkeit der Ombudsstellen wird durch einen Fachbeirat unterstützt und durch das Sozialministerium begleitet.