Der Senat wird ermächtigt, durch Hafenplanungsverordnung im Hafennutzungsgebiet folgende Nutzungszonen auszuweisen:
Hafenzwecke;
Hafenzwecke mit Ausnahme erheblich belästigender Gewerbebetriebe; zulässig sind alle Nutzungen für Hafenzwecke, soweit sie für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können;
besondere Anlagen für Hafenzwecke.
Auch soweit damit keine Hafenzwecke verfolgt werden, können Flächen des Hafennutzungsgebiets für den Verkehr und Hochwasserschutz, für die Ver- und Entsorgung, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie für Naturschutz und Landschaftspflege genutzt werden.
Für Wassersportanlagen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
Im Hafennutzungsgebiet darf die Nutzung oder Bebauung der Grundstücke nur dann wesentlich verändert oder erweitert werden, wenn die Maßnahmen
weder den Regelungen des § 1 noch den Festsetzungen einer Hafenplanungsverordnung widersprechen oder
durch Absatz 2 gedeckt sind.
Die zuständige Behörde darf Ausnahmen zulassen, wenn es im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung einer offenbar nicht beabsichtigten Härte erforderlich ist.
Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Maßnahmen, die der Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung dienen.
Hafenplanungsverordnungen nach § 7 sind aber auch in diesem Fall anzuwenden.