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§ 6 HafenEG

Zulässige Nutzungen im Hafennutzungsgebiet

(1)

Der Senat wird ermächtigt, durch Hafenplanungsverordnung im Hafennutzungsgebiet folgende Nutzungszonen auszuweisen:

1.

Hafenzwecke;

2.

Hafenzwecke mit Ausnahme erheblich belästigender Gewerbebetriebe; zulässig sind alle Nutzungen für Hafenzwecke, soweit sie für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können;

3.

besondere Anlagen für Hafenzwecke.

(2)
1

Auch soweit damit keine Hafenzwecke verfolgt werden, können Flächen des Hafennutzungsgebiets für den Verkehr und Hochwasserschutz, für die Ver- und Entsorgung, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie für Naturschutz und Landschaftspflege genutzt werden.

2

Für Wassersportanlagen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

(3)
1

Im Hafennutzungsgebiet darf die Nutzung oder Bebauung der Grundstücke nur dann wesentlich verändert oder erweitert werden, wenn die Maßnahmen

1.

weder den Regelungen des § 1 noch den Festsetzungen einer Hafenplanungsverordnung widersprechen oder

2.

durch Absatz 2 gedeckt sind.

2

Die zuständige Behörde darf Ausnahmen zulassen, wenn es im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung einer offenbar nicht beabsichtigten Härte erforderlich ist.

(4)
1

Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Maßnahmen, die der Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung dienen.

2

Hafenplanungsverordnungen nach § 7 sind aber auch in diesem Fall anzuwenden.

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HafenEG

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