6

§ 6 GebGBbg

Pauschgebühren

1

Die Gebührenordnung kann vorsehen, dass zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger, denselben Gebührenschuldner betreffender öffentlicher Leistungen für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren erhoben werden.

2

Ist zu erwarten, dass die Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, so ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GebGBbg

Gebührengesetz für das Land Brandenburg

BB Brandenburg
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