6

§ 6  GKGBbg

Beteiligte

(1)

Neben Kommunen können

1.

andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,

2.

natürliche Personen oder

3.

juristische Personen des Privatrechts

an einer mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beteiligt werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und die Kommunen solche Personen beteiligen dürften, wenn sie die Aufgabe allein erfüllten.

(2)

Kommunen können mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit dem Land Berlin oder vom Land Berlin errichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts abschließen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GKGBbg

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

BB Brandenburg
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