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§ 6 BremSchVwG

Schulangebot, Kapazitäten und stadtweite Anwählbarkeit

(1)
1

Die Einrichtung, Verlegung und Auflösung von Schulen, die Verlegung von Jahrgangsstufen und Klassen sowie die Einrichtung, Verlegung und Beendigung von Bildungsgängen liegen unter Berücksichtigung pädagogischer und finanzieller Notwendigkeiten im Ermessen der Stadtgemeinden.

2

Die Stadtgemeinden haben, bis zur Jahrgangsstufe 10 ein Schulangebot vorzuhalten, das jeder Schülerin und jedem Schüler ermöglicht, bei einem zumutbaren Schulweg den Bildungsgang zu besuchen, der den Erwerb der angestrebten abschließenden Berechtigung eröffnet.

3

Die Einrichtung von Bildungsgängen ist nur zulässig, wenn sie grundsätzlich vom Land vorgesehen sind.

4

Eine Entscheidung nach Satz 1 wird öffentlich bekannt gegeben.

(2)
1

Die Kapazität der einzelnen Schulen, Schularten oder Bildungsgänge wird von den Stadtgemeinden festgesetzt.

2

Maßgebend sind im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen der jeweilige pädagogische Anspruch der Schulen, Schularten oder der Bildungsgänge und die räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Schule.

3

Die Kriterien der Kapazitätsfestsetzung und die generellen, auch pädagogisch bedingten maximalen Schul-, Klassen- oder Lerngruppengrößen regelt eine Rechtsverordnung.

4

Die untere vertretbare Grenze der Auslastung der Klassen, Gruppen oder Jahrgangsstufen an den Schulstandorten wird durch die Stadtgemeinden festgesetzt.

(3)
1

Kinder, die ab dem folgenden Schuljahr schulpflichtig sind, werden im Rahmen der festgesetzten Aufnahmekapazität in der Grundschule aufgenommen, in deren Einzugsbezirk sie wohnen (Anmeldeschule).

2

Auf Antrag gleichrangig aufgenommen werden aus anderen Einzugsbezirken

1.

Härtefälle oder

2.

Geschwisterkinder,

a)

deren älteres Geschwisterkind der Grundschule nach Absatz 3a Satz 2 zugewiesen wurde oder

b)

die aufgrund einer Änderung des Einzugsbezirks nicht mehr als Kinder aus dem Einzugsbezirk gelten.

(3a)
1

Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen nach Absatz 3 die festgesetzte Aufnahmekapazität der Grundschule (Anmeldeüberhang), erfolgt die Aufnahme in die Anmeldeschule nach Maßgabe der folgenden Kriterien:

1.

Härtefälle,

2.

Geschwisterkinder und

3.

Betreuungsbedarf aufgrund beruflicher Erfordernisse der Erziehungsberechtigten im Sinne von § 60 Absatz 1 des Bremischen Schulgesetzes.

2

Kinder, die nicht in der Anmeldeschule aufgenommen werden können, werden anderen wohnortnahen Grundschulen zugewiesen, soweit deren Aufnahmekapazität nach Aufnahme der Kinder aus dem eigenen Einzugsbezirk und den gleichrangig aufzunehmenden Kindern dies zulässt.

(3b)
1

Auf Antrag wird ein Kind in einer Grundschule eines anderen Einzugsbezirks (Anwahlschule) aufgenommen, soweit deren Aufnahmekapazität nach Aufnahme der Kinder aus dem eigenen Einzugsbezirk und den gleichrangig aufzunehmenden Kindern dies zulässt und die funktionsgerechte Auslastung der Anmeldeschule dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2

Übersteigt die Zahl der Anträge nach Satz 1 die Zahl der freien Plätze an der Anwahlschule, erfolgt die Aufnahme nach Maßgabe der folgenden Kriterien:

1.

Kinder aus einer Grundschule mit einem Anmeldeüberhang,

2.

Geschwisterkinder,

3.

Betreuungsbedarf aufgrund beruflicher Erfordernisse der Erziehungsberechtigten im Sinne von § 60 Absatz 1 des Bremischen Schulgesetzes,

4.

Anwahl oder Abwahl der gebundenen Ganztagsbeschulung und

5.

Schulweglänge.

(3c)

Bei einer Grundschule mit einem von der Fachaufsicht genehmigten besonderen Fremdsprachen- oder Sportangebot entscheidet über die Aufnahme die Eignung des Kindes; bei gleicher Eignung werden Kinder aus dem Einzugsbezirk vorrangig berücksichtigt.

(3d)

Das Nähere zur Aufnahme an der Grundschule nach den Absätzen 3 bis 3c, insbesondere zum Verfahren sowie zu den Aufnahme- und Eignungskriterien und deren Rangfolge und den Kriterien für Härtefälle regelt eine Rechtsverordnung.

(4)
1

Nach dem Besuch der Grundschule wählen die Erziehungsberechtigten innerhalb der Stadtgemeinden die Schule, die ihr Kind besuchen soll.

2

Schülerinnen und Schüler, die eine an eine Oberschule angegliederte Primarstufe besuchen, setzen den Bildungsweg an dieser Oberschule fort; die Erziehungsberechtigten können jedoch entscheiden, ob ihr Kind auf eine andere Schule wechseln soll.

3

Das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe, deren Schule mit einer Schule der Sekundarstufe I einen Schulverbund bilden.

4

Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit oder ist sie niedriger als der für die Bildung einer Klasse, Gruppe oder Jahrgangsstufe festgelegte Mindestwert, kann die Aufnahme abgelehnt werden.

(5)

Stehen in einer anderen Schule derselben Schulart Plätze zur Verfügung, werden abgewiesene Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung des Zweit- und Drittwunsches dort aufgenommen; steht keine Schule derselben Schulart zur Verfügung, kann die Schülerin oder der Schüler einer anderen Schulart, die dieselbe abschließende Berechtigung vermittelt, zugewiesen werden.

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