Die Pfändungsgebühr wird erhoben
für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, und
für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten.
Die Pfändungsgebühr richtet sich nach der Höhe der beizutreibenden Geldforderungen.
Sie beträgt 22 Euro bei einer Geldforderung bis einschließlich 500 Euro und 30 Euro bei einer Geldforderung von mehr als 500 bis einschließlich 1 000 Euro.
Bei Forderungen über 1 000 Euro erhöht sich die Pfändungsgebühr um 10 Euro je angefangene 1 000 Euro; sie beträgt jedoch höchstens 160 Euro.
Die Pfändungsgebühr entsteht
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1, sobald die Vollstreckungsdienstkraft sich zur Vornahme der Pfändung an Ort und Stelle des Vollstreckungsschuldners begeben hat,
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2, sobald die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung zum Zweck der Zustellung zur Post gegeben hat oder eine Person mit der Überbringung beauftragt worden ist.
Bei der Pfändung von Sachen wird die Pfändungsgebühr auch für Anschlusspfändungen sowie für Pfändungsversuche erhoben, die deshalb erfolglos bleiben, weil die Vollstreckungsdienstkraft keine zur Pfändung geeigneten Sachen vorfindet oder weil von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht zu erwarten ist.
Bei der Pfändung von Forderungen wird die Pfändungsgebühr auch erhoben, wenn die Pfändung nur deshalb erfolglos bleibt, weil keine Forderung besteht, die die beizutreibenden Forderungen deckt.