Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten.
Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen.
Satz 2 gilt nicht für Antennen im Außenbereich einschließlich der Masten mit einer maximalen Breite des Mastes von 1,50 m und einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich.
Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.
Abstandsflächen sowie Abstände nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 und § 31 Abs. 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen.
Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.
Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden.
Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für
Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen,
Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind.
Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen.
Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand.
Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet.
Andernfalls wird die Höhe des Daches voll hinzugerechnet.
Die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend.
Das sich ergebende Maß ist H.
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 85 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 3 liegen müssten, finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an.
Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht
vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände bis zu 0,80 m,
Vorbauten, wenn sie
insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,
nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und
mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben, und
bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden.
Bei der Bemessung von Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, außer Betracht, wenn
die Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung eine Stärke von nicht mehr als 0,40 m aufweisen und mindestens 2,60 m von der Nachbargrenze zurückbleiben oder
die Solaranlagen eine Stärke von nicht mehr als 0,25 m aufweisen und mindestens 2,75 m von der Nachbargrenze zurückbleiben.
Für Windenergieanlagen gelten Absatz 2 Satz 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 bis 4 und Absatz 6 nicht.
Bei diesen Anlagen bemisst sich das Maß H nach der größten Höhe der Anlage.
Die größte Höhe errechnet sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der Geländeoberfläche in der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius.
Die Abstandsfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes.
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,
gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,
Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m,
Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m.
Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.
Im Außenbereich sind Antennen einschließlich deren Masten und zugehöriger Versorgungseinrichtungen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m ohne eigene Abstandsflächen zulässig; gegenüber Gebäuden ist eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von mindestens 3 m einzuhalten.