6 StR 523/23
6 StR 523/23
Aktenzeichen
6 StR 523/23
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
09. Januar 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die in Tat II.2.1 der Urteilsgründe verwirklichte Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB) steht mit der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB) sowie mit der Verbreitung pornographischer Inhalte (§ 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB) in Tateinheit. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Schutzrichtungen (vgl. LK-StGB/Berghäuser, 13. Aufl., § 184k Rn. 26, 52; LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 201a Rn. 127, beide mwN) sind sämtliche vorgenannten Straftatbestände in den Urteilstenor aufzunehmen, um den Schuldgehalt der Tat zu erfassen.

Sander     

Wenske     

Fritsche

von Schmettau     

Arnoldi     

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