Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 16. April 2009 - 1 Ca 77/09 - wird im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund seiner Teilzeittätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen, als unzulässig verworfen.