597

§ 597 HGB

Pfandrecht der Schiffsgläubiger

(1)
1

Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff.

2

Das Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt werden.

(2)

Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderungen sowie für die Kosten der die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden Rechtsverfolgung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HGB

Handelsgesetzbuch

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.