595

§ 595 ZPO

Keine Widerklage; Beweismittel

(1)

Widerklagen sind nicht statthaft.

(2)

Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3)

Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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