59

§ 59 UrhG

Werke an öffentlichen Plätzen

(1)
1

Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

2

Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2)

Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

UrhG

Urheberrechtsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.