59

§ 59 SGB 1

Ausschluß der Rechtsnachfolge

1

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten.

2

Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

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SGB 1

Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil

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