59

§ 59 HSG

Organisation der wissenschaftlichen Weiterbildung

(1)
1

In der Regel führen die Hochschulen Weiterbildungsstudiengänge selbst durch und bieten Weiterbildungsveranstaltungen als eigene Veranstaltungen an.

2

Lehrangebote der wissenschaftlichen Weiterbildung gehören zu den Dienstaufgaben des Lehrpersonals der Hochschule.

3

Die Verordnung nach § 70 Absatz 1 kann bestimmen, dass bis zu 10 % der vorhandenen Lehrkapazität für Weiterbildungsangebote eingesetzt werden können, wenn die Hochschule die entsprechende Durchführung des Weiterbildungsangebotes gewährleistet.

(2)
1

Professorinnen und Professoren sowie wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können im Zusammenhang mit dem Hauptamt Lehrtätigkeiten im Bereich der Weiterbildung auch als Tätigkeit im Nebenamt übertragen werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit nicht auf ihre oder seine Lehrverpflichtung angerechnet wird.

2

Die Hochschulen setzen die Höhe der Vergütung für Lehraufgaben nach Satz 1 im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Beiträgen und privatrechtlichen Entgelten fest.

(3)

Die Hochschulen können für Aufgaben der wissenschaftlichen Weiterbildung ihrem eigenen wissenschaftlichen Personal Lehraufträge erteilen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Ausübung des Nebentätigkeitsrechts nach §§ 70 ff. des Landesbeamtengesetzes sowie der aufgrund § 78 des Landesbeamtengesetzes erlassenen Verordnung erfüllt sind.

(4)
1

In besonderen Fällen können die Hochschulen in der wissenschaftlichen Weiterbildung mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereiches kooperieren.

2

Durch den Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, dass es Aufgabe der Hochschule ist, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln und dass Prüfungen in Verantwortung der Hochschule abgenommen werden.

3

Der kooperierenden Einrichtung kann es übertragen werden, die Weiterbildungsangebote zu organisieren, anzubieten und durchzuführen.

4

Für die Leistungen der Hochschule vereinbart sie ein angemessenes Entgelt.

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