59

§ 59 HGO

Teilnahme des Gemeindevorstands

1

Der Gemeindevorstand nimmt an den Sitzungen der Gemeindevertretung teil.

2

Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden.

3

Er ist verpflichtet, der Gemeindevertretung auf Anfordern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.

4

Der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Gemeindevorstands abweichende Meinung vertreten.

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HGO

Hessische Gemeindeordnung

HE Hessen
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