59

§ 59 HDG

Belehrung

Die Beamtin oder der Beamte ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 60 Abs. 1 und des § 63 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

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HDG

Hessisches Disziplinargesetz

HE Hessen
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