59

§ 59 GemO

Einberufung, Geschäftsführung

(1)
1

Der Bürgermeister beruft die Mitglieder des Stadtvorstands bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, zu einer Sitzung ein.

2

Der Stadtvorstand ist ferner einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt.

(2)
1

Den Vorsitz in den Sitzungen des Stadtvorstands führt der Bürgermeister.

2

Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

3

Der Stadtvorstand kann in Einzelfällen Sprecher der im Stadtrat vertretenen politischen Gruppen mit beratender Stimme hinzuziehen.

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GemO

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