59

§ 59 BremSchVwG

Aufgaben

1

Der Beirat des nicht-unterrichtenden Personals berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die diese Personengruppe betreffen, soweit nicht eine Konferenz zuständig ist.

2

Er wählt seine Vertreter oder Vertreterinnen in die Schulkonferenz aus seiner Mitte.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremSchVwG

Bremisches Schulverwaltungsgesetz

HB Bremen
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