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§ 59 BauO LSA

Vorrang anderer Gestattungsverfahren

(1)

Einer Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen nicht

1.

nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern und Anlagen, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Nutzung eines Gewässers dienen oder als solche gelten, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,

2.

nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Verwertung oder Beseitigung von Abwässern, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,

3.

Werbeanlagen, soweit sie nach dem Straßenverkehrsrecht einer Ausnahmegenehmigung oder nach dem Straßenrecht einer Zulassung oder einer Ausnahmegenehmigung bedürfen,

4.

Anlagen, die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht einer Genehmigung bedürfen,

5.

Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen,

6.
7.

Anlagen, die nach dem Produktsicherheitsrecht, dem Betriebssicherheitsrecht oder nach dem Sprengstoffrecht einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen und keine Sonderbauten sind.

(2)

Für Anlagen, bei denen ein Gestattungsverfahren nach anderen Vorschriften durchgeführt wird und das die Baugenehmigung, die Abweichung nach § 66 oder die Zustimmung nach § 76 einschließt, erhält die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 87 Abs. 3 zuständige Bauaufsichtsbehörde für ihre Leistungen die Gebühren und Auslagen nach der Baugebührenverordnung vom 4. Mai 2006 (GVBl. LSA S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 2024 (GVBl. LSA S. 238), in der jeweils geltenden Fassung.

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Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

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