58

§ 58 WpHG

Hinweisgeberverfahren

Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwendung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

WpHG

Wertpapierhandelsgesetz

DE Bund
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