Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt.
2
Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
SGB 1
Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil
Bund
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