58

§ 58 SGB 1

Vererbung

1

Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt.

2

Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.

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SGB 1

Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil

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