58

§ 58 LJVollzG

Religiöse Schriften und Gegenstände

1

Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen.

2

Diese dürfen Gefangenen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

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LJVollzG

Landesjustizvollzugsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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