58

§ 58 JGG

Weitere Entscheidungen

(1)
1

Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß.

2

Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören.

3

Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben.

4

Der Beschluß ist zu begründen.

(2)

Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorläufigen Maßnahmen nach § 453c der Strafprozeßordnung.

(3)
1

Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat.

2

Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

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JGG

Jugendgerichtsgesetz

DE Bund
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