58

§ 58 BbgKVerf

Eilentscheidung

1

In dringenden Angelegenheiten der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses, deren Erledigung nicht bis zu einer vereinfacht einberufenen Sitzung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für die Gemeinde.

2

Die Entscheidung ist dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

3

Das zuständige Organ kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung der Entscheidung entstanden sind.

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Brandenburgische Kommunalverfassung

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