57o

§ 57o GmbHG

Anschaffungskosten

1

Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile und der auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Geschäftsanteile ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile auf diese und auf die auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile nach dem Verhältnis der Nennbeträge verteilt werden.

2

Der Zuwachs an Geschäftsanteilen ist nicht als Zugang auszuweisen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.