Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 575a Abs. 1, 3, 4: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1