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§ 57 KommHV-Kameralistik

Verwaltung der Kassenmittel

(1)
1

Die Kasse hat darauf zu achten, daß die für die Auszahlungen erforderlichen Kassenmittel rechtzeitig verfügbar sind.

2

Der Bestand an Bargeld und die Guthaben auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten sind auf den für Zahlungen notwendigen Umfang zu beschränken.

3

Vorübergehend nicht benötigte Kassenmittel sind so anzulegen, daß sie bei Bedarf verfügbar sind.

4

Die Bewirtschaftung des Kassenbestands wird durch Dienstanweisung geregelt.

(2)

Die anordnenden Stellen haben die Kasse unverzüglich zu unterrichten, wenn mit größeren Ein- oder Auszahlungen zu rechnen ist.

(3)
1

Der Kassenbestand wird erforderlichenfalls aus Mitteln der allgemeinen Rücklage oder durch Kassenkredite verstärkt.

2

Sobald eine Verstärkung des Kassenbestands erforderlich wird, hat der Kassenverwalter dem hierfür zuständigen Vorgesetzten so rechtzeitig Mitteilung zu machen, daß er für eine fristgemäße Bereitstellung der Mittel sorgen kann.

3

Der Kassenverwalter hat darauf hinzuwirken, daß die Verstärkung des Kassenbestands bald abgewickelt werden kann.

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KommHV-Kameralistik

Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik

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