57

§ 57 SGB 2

Auskunftspflicht von Arbeitgebern

1

Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen.

2

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 2

Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende

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