57

§ 57 SGB 1

Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers

(1)
1

Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten.

2

Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen.

3

Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.

(2)
1

Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger.

2

Insoweit entfällt eine Haftung des Erben.

3

Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.

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SGB 1

Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil

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