57

§ 57 LWaG

Bildung eines neuen Gewässerbettes

Hat sich ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse für dauernd ein neues Bett geschaffen, so geht das Eigentum am neuen Gewässerbett auf den Eigentümer des alten Gewässerbettes über, jedoch in den Fällen des § 58 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erloschen ist.

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LWaG

Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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