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§ 57 LMG NRW

Sendezeit für Dritte

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Jeder Veranstalter hat den obersten Landesbehörden sowie den Kreisen, Gemeinden und sonstigen kommunalen Gebietskörperschaften im Verbreitungsgebiet unverzüglich für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit einzuräumen.

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Für die Einräumung von Sendezeit an die Evangelische Kirche, die Katholische Kirche und die jüdischen Kultusgemeinden gilt § 36 Abs. 4 entsprechend.

(2)

§ 36 Abs. 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.

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LMG NRW

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