57

§ 57 LKWG M-V

Wahl von Landtagsabgeordneten in den Wahlkreisen

1

Bei Landtagswahlen wird in jedem Wahlkreis eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gewählt.

2

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

3

Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleitung zu ziehende Los.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LKWG M-V

Landes- und Kommunalwahlgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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