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§ 57 KV M-V

Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte, Darlehensgewährungen

(1)
1

Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur übernehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2

Im Übrigen darf eine Gemeinde keine Sicherheiten zu Gunsten Dritter bestellen.

3

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann generell oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.

(2)
1

Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2

Darlehen für Baumaßnahmen sind dinglich zu sichern.

3

Darlehen an eine andere Gemeinde sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 im Einzelfall zulässig, wenn dies der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient und die Liquidität des eigenen Haushaltes nicht gefährdet ist.

(3)
1

Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

2

Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich vergleichbare Auswirkungen haben, insbesondere, wenn sich aus Rechtsgeschäften Dritter Aufwands- und Auszahlungsverpflichtungen für die Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren ergeben. § 56 Absatz 9 gilt entsprechend.

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