564

§ 564 ZPO

Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

1

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet.

2

Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.