56

§ 56 LWaG

Uferabriß

Wird ein Stück Land durch Naturgewalt vom Ufer abgerissen und mit einem anderen Grundstück vereinigt, so wird es zu dessen Bestandteil, jedoch in den Fällen des § 58 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erloschen ist.

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LWaG

Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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