56

§ 56 LPersVG

Gesamtpersonalrat

(1)

In den Fällen des § 5 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.

(2)
1

Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat gilt § 53 Abs. 1 und 8 entsprechend.

2

Soweit die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats begründet ist, ist er anstelle der Personalräte der Dienststelle zu beteiligen.

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LPersVG

Landespersonalvertretungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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