56

§ 56 LJVollzG

Ausstattung des Haftraums

1

Die Gefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren.

2

Gegenstände dürfen nicht in den Haftraum eingebracht werden oder werden aus dem Haftraum entfernt, wenn sie geeignet sind,

1.

die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere die Übersichtlichkeit des Haftraums, zu gefährden oder

2.

bei den Strafgefangenen und den Jugendstrafgefangenen die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden.

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LJVollzG

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