56

§ 56 BbgWG

Erdaufschlüsse (zu § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes)

1

Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.

2

Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der für die Entgegennahme der Anzeige zuständigen Behörde zu übermitteln.

3

Die Anzeigepflicht nach § 49 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entfällt, soweit das Vorhaben behördlich zugelassen ist.

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BbgWG

Brandenburgisches Wassergesetz

BB Brandenburg
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