552

§ 552 ZPO

Zulässigkeitsprüfung

(1)
1

Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist.

2

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2)

Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

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