55

§ 55 VgV

Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote

(1)

Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen.

(2)
1

Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt.

2

Bieter sind nicht zugelassen.

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VgV

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