55

§ 55 NWG

Aufsicht

1

Die Wasserbehörde überwacht Bau, Unterhaltung und Betrieb der Anlage.

2

Sie kann dem Unternehmer auch nach Ausführung des Plans Sicherheitsmaßregeln aufgeben, die zum Schutz gegen Gefahren notwendig sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NWG

Niedersächsisches Wassergesetz

NI Niedersachsen
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