55

§ 55 MedienG LSA

Ausübung der Aufsichtsbefugnisse

(1)
1

Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt beaufsichtigt die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz für Rundfunkveranstalter, Anbieter, Anbieter einer Medienplattform sowie für Betreiber von technischen Übertragungseinrichtungen bestehen.

2

Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt überwacht ferner nach Maßgabe von des Medienstaatsvertrages sowie des Telemediengesetzes als Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien mit Ausnahme des Datenschutzes.

3

Die Organisation der Medienaufsicht für bundesweite Angebote richtet sich nach § 41 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 104 bis 111 des Medienstaatsvertrages.

4

Für bundesweit verbreitete Programme kommen im Rahmen der Zuständigkeit der Medienanstalt Sachsen-Anhalt die Regelungen der §§ 55 bis 62 nur insoweit zur Anwendung, als keine abweichenden Regelungen in den vorrangigen §§ 53 bis 68, 104 bis 111 und 119 des Medienstaatsvertrages getroffen worden sind.

(2)

Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt ergreift gegenüber Rundfunkveranstaltern, Anbietern, Anbietern von einer Medienplattform sowie Betreibern von technischen Übertragungseinrichtungen zur Einhaltung der rechtlichen Bindungen nach Absatz 1 die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.

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