Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten, die das 18.
2
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Auszubildende,
Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter und Praktikantinnen und Praktikanten.
§ 10 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2)
Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltag noch nicht das 27. Lebensjahr
vollendet haben, sowie Auszubildende, Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter
und Praktikantinnen und Praktikanten. §§ 11 und 12 gelten entsprechend.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
LPVG
Landespersonalvertretungsgesetz
Nordrhein-Westfalen
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