55

§ 55 JAG NRW

Mündliche Prüfung

§ 15 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gesamtdauer des Prüfungsgesprächs je erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten beträgt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAG NRW

Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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